ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR VERSICHERUNGSMAKLER
(STAND 12/2016)

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) bezieht sich nur auf die aufgrund des Maklervertrages vermittelten Versicherungsverträge
und auf die erfolgte Bestandsaufnahme (siehe Anlage) bestehender
Versicherungsverträge, fOr die eine Vermittlungstätigkeit gewOnscht wurde ader eine
Vervvaltungsübernahme auf den Makler erfolgen soli.
(2) Mit der Erfassung durch die Bestandsaufnahme wird vereinbart, dass sich die Beauftragung
auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse
erstrecken soli. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler vervvaltet,
sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
(3) Eine anderweitige oder weitergehende Tatigkeits- oder Beratungsverpflichtung, auBer
für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des
Kunden, besteht nicht. lnsbesondere ist eine Beratung ader Betreuung der gesetzlichen
Sozialversicherungen nicht Bestandteil der Maklertätigkeit.
(4) SchlieBt der Kunde nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsvertrag
Ober einen anderen Vermittler ab, sa erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag
nicht auf diesen Ober den anderen Vermittler abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sei denn, der Kunde legt den
entsprechenden Vertrag gegenOber dem Malder effen und der Versicherer stimmt einer
Übertragung des Versicherungsvertrages in den Bestand des Maklers zu.
(5) WOnscht der Kunde nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung
eines Versicherungsvertrages zusätzlich zu den in Zitter 2 des Maklervertrages festgelegten
Verträgen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenOber dem Kunden
auf, sa erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratung und den neu
vermittelten Versicherungsvertrag.

§ 2 Pllichten des Kunden
(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung
wahrheitsgemäBer Angaben, verpflichtet, soweit diese zur ordnungsgemaBen
Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko-
ader Rechtsverhältnisse ader der zugrundeliegenden Tatsachen nach Vertragsschluss,
die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein können. Unterlässt der Kunde
die unverzOgliche Information in Textform, besteht eventuell kein ader kein vollständiger
Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. lnsbesondere hat er dem Makler unaufgefordert
alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte
Sachverhalt zugrundegelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäB
und abschlieBend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage, sich nach der Vermittlung des
gewOnschten Versicherungsschutzes fortlaufend Ober eventuelle Änderungen der Verhältnisse
des Kunden zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung Ober alle
Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages van Bedeutung sein können,
auch wenn der Kunde selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit dessen
ausdrücklicher vorheriger Einwilligung an Dritte (z. B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen)
weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte
Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des
Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren In halt
gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die
Pramienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten
etc., sind vom Kunden zu erfüllen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezagene Korrespandenz des Versicherers
für eine gewünschte lnteressenwahrnehmung zur VerfOgung zu stellen ader den
Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschlieBlich Ober den Makler zu führen.
(7) Der Kunde ist unabhängig van dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit
berechtigt, einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Vervvaltung seiner
Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Kunde ist zuvar verpflichtet, den Makler über
die neue Beauftragung in Textform zu informieren, damit der Makler an der geordneten
Übernahme der Vervvaltung durch den neu beauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann
ist davan auszugehen, dass der neu beauftragte Vermittler ab dem berechtigten
Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält
und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Kunden erbringt. Ein
Anlass fOr eine weitere Vervvaltungstätigkeit des Maklers für den Kunden besteht daher
nicht. Beiden Parteien steht es frei, die Zusammenarbeit ganz ader teilweise zu beenden.
Der vam Kunden neu beauftragte Vermittler ha/tet selbstständig gegenOber dem Kunden
für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.

§ 3 Aufgaben des Maklers
(1) Der Ma kier nimmt eine Vorauswahl van geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten
var, die den mitgeteilten Kundenwünschen und BedOrfnissen entsprechen könnten.
Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind, eine Niederlassung in der Bundesrepublik
Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem
Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer,
soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen.
Der Makler berOcksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind, mit ihm zusammenzuarbeiten,
und ihm eine Obliche Courtage fOr seine T ätigkeiten bezahlen. Direktversicherer
ader andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte
werden van dem Makler nicht berücksichtigt.
(2) Der Makler erhält ausreichend Zeit, die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses
vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt
der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges T ätigwerden mit
dem Makler im Maklervertrag ausdrOcklich zu vereinbaren.
(3) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung
ader überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht, dass er erst nach ausdrOcklicher Bestätigung, zumindest in Textform,
durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang Ober varläufigen ader
gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen
Pllichten erfüllt.
(4) Der Kunde kann jederzeit vam Makler die ÜberprOfung und Aktualisierung der vermittelten
Versicherungsverträge anhand einer veränderten Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage
verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht.
Sadann Obernimmt der Makler eine ÜberprOfung des Versicherungsschutzes
anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und/ ader Marktverhältnisse und veranlasst
nach Weisung des Kunden ggf. die Änderung und/oder Ervveiterung des Versicherungsschutzes.
(5) lm Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des
Kunden jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.
(6) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Kun den
zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrag seines Kunden an die Versicherer weiterleitet,
werden dem Kunden zugerechnet. Darüber hinausgehende lnformationen werden
an den/die Versicherer ader sonstige Dritte nicht weitergegeben. Eine Weitergabe erfolgt
nur, saweit eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. aufgrund einer behördlichen Anordnung).
§4 Haftungsbegrenzung/ Ausschlüsse
(1) Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschlieBlich der persönlich beratende
Vermittler, der in der zu erteilenden Erstinformation nach § 11 VersVermV zu
benennen war. Er ist selbstständiger Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und
kein Erfüllungs- ader Verrichtungsgehilfe des Maklers ader der SDV AG. Die SDV AG ist
Erfüllungsgehilfe des Maklers.
(2) Die Haftung des Maklers /Or eine Verletzung seiner Pllichten - mit Ausnahme der gesetzlichen
Beratungs- und Dakumentationspllicht nach §§60, 61, 63 WG -, insbesandere
seiner Verwaltungs- und Betreuungspllichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung
gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt.
Bis zu dieser Haltungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpllichtversicherung.
(3) Ferner ist die Haftung des Maklers lür eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und
Dokumentationspllicht nach §§60, 61, 63 WG ebenfalls der Höhe nach auf die zum
Zeitpunkt der Pllichtverletzung gOltige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach
§ 9 VersVermV begrenzt.
(4) Für Vermögensschäden, die dem Kunden infolge leicht fahrlässiger Verletzung van Nebenpflichten
entstehen, ha/tet der Ma kier nicht.
(5) SchadensersatzansprOche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist und der Kunde Kenntnis van den Anspruch begründenden Umständen und der Persen
des Ersatzpflichtigen erlangt hat ader ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen mossen.
(6) Die in § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen geiten nicht, soweit die Haftung
des Maklers ader die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Kunden auf
einer vorsätzlichen ader grob fahrlässigen Pllichtverletzung des Maklers ader auf einer
Verletzung des Lebens, des Körpers ader der Gesundheit beruhen.
(7) Für Fehlberatungen ader nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger,
nicht unverzüglicher ader nicht wahrheitsgemäBer Information des Kunden ist die Haftung
fOr Vermögensschäden ausgeschlossen; es sei denn, der Kunde weist dem Makler nach,
dass er vorsätzlich ader grob fahrlässig gehandelt hat.
(8) Für die Richtigkeit van EDV-Berechnungen (z. B. einem Vergleichsprogramm), für Produktangaben
ader Versicherungsbedingungen der Versicherer ader sonstiger für den Kunden
tätiger Dritter haftet der Makler nicht.

§ 5 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte ader AnsprOche des Kunden
gegen den Makler sind nicht Obertragbar, abtretbar ader belastbar.

§ 6 Erklärungsfiktion
Der Kunde nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen kankludent
an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
ausdrücklich durch den Makler angezeigt worden sind, der Kunde innerhalb einer
Frist van einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt
hat und er van dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen
worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 7 Rechtsnachfolge
Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen ader
weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf ader Erweiterung des Maklerhauses, ein. lm Fall der
Vertragsübernahme steht dem Kunden das Recht zu, sich durch fristlose Kündigung vom Vertrag
zu lösen. Die KOndigung hat dabei innerhalb eines Manats zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem
Zeitpunkt zu laufen, an dem der Kunde Kenntnis van der Vertragsübernahme und der Persen des
Übernehmenden erlangt hal und er vom Makler ader dem Übernehmenden in Textform Ober
sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehendes KOndigungsrecht belehrt wurde. Sofern der
Makler bei seinem Tod keine Erben hinterlässt ader diese nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeerlaubnis
nach § 34d GewO sind oder die Gewerbeerlaubnis des Maklers entzogen wird,
stimmt der Kunde zu, dass der varliegende Maklervertrag durch die SDV AG Obernammen wird
und diese als dann direkt die Vertragsverwaltung gegenOber dem Kunden Obernimmt.

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein ader werden ader sich eine
Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem.
Die unwirksame Bestimmung ader die SchlieBung der Lücke hat vielmehr ergänzend
durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zweck der Regelung am nächsten
kommt.
(2) ErfOllungsort und Gerichtsstand fOr alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und
Pllichten ist Augsburg, saweit beide Vertragsparteien Kaufleute ader eine juristische Persen
des öffentlichen Rechts sind ader der Kunde seinen Wohnsitz ader seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches
Recht Anwendung.
(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen übereinstimmender
Erklärungen in Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
(4) Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen
und Abrede der Parteien und ersetzt diese. MOndliche Nebenabreden zu dem vorliegenden
Vertrag ader den künftig vermittelten Versicherungspradukten bestehen nicht.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.